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Das Urbarmachungsedikt
Ausschnitte aus dem Urbarmachungsedikt von Friedrich des Großen, König von Preußen 1740-1786
vom 22. Juli 1765 für Ostfriesland
Wir Friderich, von Gottes Gnaden König in Preußen, Markgraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Erz-Cämmerer und Churfürst, Souverainer und Oberster Herzog von Schlesien, Souverainer
Prinz von Oranien, Neuchatel und Vallengin, wie auch der Grafschaft Glatz, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen
Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland und Meurs, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein,
Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Leerdam, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda etc. etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: § 1.
Ob Wir gleich Unsere Landesväterliche Intention und Vorsorge zum besseren Aufnehmen der
Bevölkerung und des Ackerbaues schon mehrmalen, und noch letztlich in dem emanierten Edict vom 8. April 1764, zu erkennen
gegeben, so haben sich dennoch in Unserm Fürstenthum Ostfriesland und dem Harlingerlande einige besondere Hindernisse
geäußert, wodurch es geschehen, daß daselbst unsere heilsame Absicht bishero nicht hinlänglich erreichet werden können,
sondern annoch so manche weitläufige Wüsteneien, Heidefelder und Moräste, welche gleichwohl in Ansehung ihres guten
Bodens zur Besaamung, Bepflanzung mit Gehölze und Anlegung neuer Torfgräbereien sehr wohl geschickt sind, ohne Anbau erliegen geblieben.
§ 2.
Eine der vornehmsten von diesen Hindernissen hat nemlich darin bestanden, daß die benachbarten Dorfschaften, welche auf die
herum gelegenen wüsten Aecker und Heidefelder zu Zeiten ihr Vieh getrieben, um daselbst einige, wiewol geringe Futterung
aufzusuchen, aus diesem ihnen bishero verstatteten, Unserem Fisco unschädlichen Gebrauche, sich unbefugter Weise
anmaßen wollen, sothane wüste Aecker und Heidefelder, wovon sie jedoch keine Schatzung entrichten, als ein Eigentum ihrer
Heerde anzusehen, und unter ihre Dorfgrenzen zu rechnen, sodann auch, wenn ihnen das Torfgraben in denen Morasten zum
nöthigen Gebrauch verstattet gewesen, sich aus diesem Grunde ein ganz unerfindliches so genanntes Aufstrecksrecht
zuschreiben wollen, als wodurch selbige in beiden Fällen öfters auf meilenweite Wüsteneien, welche mit dem Kaufgelde ihrer
Heerde in ganz keinem Verhältnis stehen, Anspruch zu machen sich unterfangen haben. Da nun aber ein solcher Unfug Unsern
unwidersprechlichen Landesherrlichen Regalien zuwider läuft, und Wir fernerhin nicht gestatten können, daß der Anbau von so
vielen wüsten Feldern, zum Nachteil des Publici, länger verabsäumet werde, so haben Wir hiemit gewisse ganz billige Principia
regulativa festsetzen wollen, welche sowohl bei der Anweisung der wüsten Felder und Moraste an neue Colonisten, als auch bei
Entscheidung aller daher entspringenden Streitigkeiten künftighin zur Richtschnur dienen sollen.
§ 6.
Die um die Dorfschaften belegenen Heidefelder, das ist, diejenigen unbebaueten Felder, welche harten Sandgrund und keinen Torf
haben, auch gemeiniglich mit Heidekraut bewachsen sind, wollen Wir zwar, so lange sich kein Annehmer zur Kultur vorfindet, denen
Dorfschaften mit ihrem Vieh zu betreiben, im gleichen Mistplaggen darauf zu hauen, noch ferner verstatten, jedoch müssen selbige
kein Eigenthum an solchem Grunde praetendieren, mithin die Ausweisung an neue Colonos auf keine Weise hindern.
§ 7.
Einem jeden Dorf soll von diesen obbeschriebenen Heidefeldern ein proportionirlicher und mäßiger District zu Anpflanzung eines
gemeinen Gehölzes, zum Nutzen der Dorfschaft, und besonders zum Behuf der Unterhaltung der Brücken, Stege, Schul- und
Kirchengebäude, eigenthümlich und unentgeltlich gelassen werden, wann die Eingesessenen des Dorfs solches verlangen, das
ihnen anzuweisende Stück tüchtig, um den Viehfraß zu verhindern, bewallen und beschlöten, Eichen darin pflanzen, und wenn diese
verdorren, oder nicht auf- oder angehen, immer neue jedes Jahr an deren Stelle setzen, und dergestalt den Anwachs des Holzes mit
Ernst und Eifer befördern wollen. Da denn die Schüttemeister auf die Reparation der Wälle und Schlöte, wie auch auf die
Anpflanzung der jungen Eichen, Achtung haben, und woferne sie hierin nachlässig befunden werden, von denen Beamten und
Forstbediendten zu ihrer Pflicht angehalten werden, auch jeder Hauswirth, wie auch bei Verheiratungen das angehende Ehepaar,
eine Anzahl wilder Bäume hieselbst zu pflanzen verbunden sein soll, wovon die Designation jährlich und wie alles nach dieser
Vorschrift bei einer Localexamination befunden worden, von Beamten ein Bericht an die Kriegs- und Domainenkammer erstattet werden muß.
§ 8.
Da ferne auch ein Dorf mit Grunde anzuweisen vermögte, daß selbiges nicht grüne Anger zu der vorhin beschrieben gemeinen
Weide genug hätte, so soll demselben zum benötigten Unterhalt des Viehs annoch ein bestimmter District des nahe gelegenen
Heidefeldes gelassen werden. Wobei Unsere Absicht ist, die Eingesessenen dadurch aufzumuntern, ein solches ihnen zugeteiltes
Stück Heidefeld nach und nach unter den Pflug zu bringen, und ihre Wirtschaft dadurch in solchen Stand zu setzen, daß sie der
mühseligen Futterung ihres Viehs auf den dürren Heidefeldern forthin gänzlich entbehren können. Würde nun die Gemeinde dieses
ihnen jedoch ein für allemal zugeteilte Stück Heidefeld, entweder in der Communion oder mit Verteilung an die im Dorfe belegene
Heerde, binnen zehn Jahren a dato dieses Edicts, zu Bau- oder Weideland geschickt machen, so soll von ihnen dieserhalb kein
Kanon gefordert werden. Neue Colonisten aber mögen sie auf diesem Platz nicht ansetzen, um davon für sich zu profitieren.
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